Über uns

Mitglieder und Vorstand
Mitglieder Hessische Film- und Medienakademie

Universitäten: Hochschulen: Fachhochschulen:

Vorstand Hessische Film- und Medienakademie

Präsidium:

Prof. Bernd Kracke, Präsident HfG Offenbach am Main (Sprecher)
Prof. Dr. Karl Prümm, Philipps-Universität Marburg
Prof. Thomas Burnhauser, Hochschule Darmstadt
Prof. Dipl.-Des. Rüdiger Pichler, Fachhochschule Wiesbaden


Geschäftsführung

Anja Henningsmeyer

Der Sitz der hessischen Film- und Medienakademie ist Offenbach am Main.

Vorstand hFMA

Mitglieder des Vorstands:
v.l.n.r. hintere Reihe: Prof. Dipl.-Des. Rüdiger Pichler, FH Wiesbaden; Prof. Thomas Burnhauser, Hochschule Darmstadt; Thomas Petrasch M.A., FH Gießen-Friedberg; Vordere Reihe: Prof. Dr. Karin Stempel, Kunsthochschule Kassel; Prof. Rotraut Pape, Prof. Bernd Kracke, hfg Offenbach am Main; Prof. Dr. Karl Prümm, Philipps-Universität Marburg.
Foto: Jessica Schäfer

 

Satzung

Download der Rahmenvereinbarung (PDF, 113 KB)

Rahmenvereinbarung
zur Gründung einer Hessischen Film- und Medienakademie

zwischen
der Kunsthochschule Kassel in der Universität Kassel,
der Justus-Liebig-Universität Gießen,
der Fachhochschule Gießen-Friedberg,
der Philipps-Universität Marburg,
der Hochschule Fulda,
der Fachhochschule Wiesbaden,
der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,
der Fachhochschule Frankfurt am Main,
der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main,
der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste, Städelschule, Frankfurt am Main,
der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main,
der Hochschule Darmstadt
der Technischen Universität Darmstadt

Präambel

An den Hessischen Hochschulen bestehen verschiedene Studiengänge, die Studierende zu Berufen im Film- und Medienbereich qualifizieren. Die hohe Qualität dieser Angebote kann weiter gesteigert werden, indem unterschiedliche Fachrichtungen und Kompetenzen untereinander vernetzt und daraus entstehende Synergieeffekte genutzt werden. Übergänge zwischen linearen und nichtlinearen, performativen und medienkünstlerischen Verfahren, Kompetenzvernetzungen zwischen Bild und Ton, Film und Darstellender Kunst (Schauspiel, Tanz, Musiktheater), Kunst und Design deuten längst darauf hin, dass Ausbildungskonzepte auf veränderte Anforderungen reagieren müssen. Eine zusätzliche Qualitätssteigerung kann durch eine verstärkte Kooperation der Forschung und Lehre mit Filmschaffenden und sonstigen Produzenten erreicht werden. Nur ein direkter Kontakt zwischen Hochschulen, Studierenden und Film- und Medienbranche ermöglicht eine zukunftsorientierte und berufsqualifizierende Ausbildung und ermöglicht es den Studierenden, eigene Produktions- und Branchenkenntnisse zu erwerben. Diese Rahmenvereinbarung dokumentiert das Einvernehmen der Kooperationspartner auf dem weiteren Weg zu einer wissenschaftlich fundierten, kreativen und berufsorientierten Kompetenzvermittlung im Film- und Mediensektor. Die darauf abzielende Kooperation soll unter dem Titel „Hessische Film- und Medienakademie“ erfolgen.

§ 1
Ziele und Inhalte

(1) Die Kooperationspartner wirken zusammen, um Studierende mit dem Studienziel Film- und Medienberufe künstlerisch-wissenschaftlich fundiert und praxisnah berufsqualifizierend auszubilden. Der im Rahmen der Hessischen Film- und Medienakademie gepflegte Austausch soll einzelne Hochschulen, Institutionen und Branchen übergreifende zeitgenössische und zukunftsorientierte Kompetenzen vermitteln. Die Hessische Film- und Medienakademie wird daher mit folgenden Zielen betrieben: - Unterstützung und Vernetzung bestehender Studiengänge im Bereich von Film und Medien in Hessen, - Optimierung der Ausbildung in künstlerischer, theoretisch-wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht durch Vernetzung, Kooperation und zusätzliche Angebote, - Erweiterung bestehender Studienangebote und Ergänzung durch Zusatzangebote in Form von begleitenden Vertiefungsangeboten und Master- und Promotionsstudiengängen, - Ausbau von Forschung und Entwicklung im Bereich von Film und Medien, - Optimierung der Film- und Medienproduktionen der Studierenden durch Kooperationen zwischen den Hochschulen untereinander sowie mit der Film- und Medienbranche, - Intensivierung der Sichtbarkeit und des Vertriebs studentischer Film- und Medienproduktionen durch Kooperationen mit Medienpartnern, Festivals und Institutionen, - Förderung des Dialogs zwischen Film- bzw. Medienwirtschaft einerseits und den Medienausbildungs- und Medienforschungsinstitutionen andererseits.

(2) Die Hessische Film- und Medienakademie ist ein Lehr-, Forschungs- und Produktionsverbund, dessen Tätigkeit durch aufeinander bezogene und zwischen den Vertragsparteien abzustimmende Studienangebote ermöglicht wird. Im Rahmen dieses Verbundes finden theoretische und praktische Lehrveranstaltungen sowie Film- und Medienproduktionen statt. Die hierdurch erreichte Durchlässigkeit der diversen (zum Teil schon miteinander kooperierenden) Studiengänge in Hessen erlaubt es – im Gegensatz zu immanent verlaufenden Ausbildungskonzepten –, die Studierenden flexibler auf die Komplexität künftiger Herausforderungen im Medienkontext vorzubereiten.

(3) Die Akademie soll das bestehende große inhaltliche Spektrum an Studienangeboten im Bereich analoger und digitaler, linearer und non-linearer, zeitbasierter und interaktiver Medien in ihrer Verbindung und Durchdringung in Hessen fördern und, wo nötig, ergänzen. Diese Angebote umfassen z. B. Drehbuch, Dramaturgie/Storytelling, Regie, Film- und Videoproduktion, Medienkunst, Film- und Medienwissenschaften bzw. - forschung, Sounddesign, akustische Kunst, Hörfunk, TV, Kommunikationsdesign, System-Design, Interaktionsdesign, Gamedesign, Medieninformatik, Internet, Journalismus, Medienrecht, Eventmanagement, Medienmanagement, Medienökonomie, Medientechnik u. v. a. Vertreter der damit befassten Institutionen und Branchen sollen in die Arbeit der Akademie integriert werden, um die Qualität der Lehre und Ausbildung zu bereichern und um die erfolgreiche Integration der Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt zu fördern.

(4) Die Durchführung und Organisation der gemeinsamen Studienangebote erfolgt im Einvernehmen mit den Vertragspartnern.

(5) Die Hessische Film- und Medienakademie strebt an, in Form von Symposien und Sommerkursen ergänzende Weiterbildungsangebote sowohl für Studierende, für Film- und Medienschaffende als auch für Lehrende im Film- und Medienbereich anzubieten.

§ 2
Errichtung, Sitz und Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Hessische Film- und Medienakademie wird durch Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags durch die Vertragsparteien gegründet.

(2) Die beteiligten Hochschulen ermöglichen die Anerkennung von im Rahmen des Lehr-, Forschungs- und Produktionsverbundes erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen.

(3) Die Hessische Film- und Medienakademie integriert Studienangebote der beteiligten Hochschulen, die mit zeitbasierten und/oder interaktiven Medien arbeiten.

(4) Die Koordinierungsstelle der Hessischen Film- und Medienakademie hat ihren Sitz an der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main.

(5) Über die vor der Präambel genannten Gründungsmitglieder der Hessischen Film- und Medienakademie hinaus können weitere Hochschulen in den Kreis der Mitglieder aufgenommen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.

§ 3
Organe

(1) Organe der Hessischen Film- und Medienakademie sind der Vorstand und das Präsidium.

(2) Die Hessische Film- und Medienakademie kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einen Fachbeirat berufen. Der Fachbeirat hat die Aufgabe, die Hessische Film- und Medienakademie bei der Verfolgung ihrer Ziele, insbesondere im Sinne des § 1 Abs. 3, zu beraten.

§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus je einem stimmberechtigten Vorstandsmitglied pro Hochschule (sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter), die von den Präsidentinnen / Präsidenten bzw. Leitungen der beteiligten Hochschulen für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Eine vorzeitige Abberufung oder Niederlegung des Amtes ist möglich, sofern die jeweilige Hochschule entsprechend § 4 Abs. 1 S. 1 eine/-n Nachfolger/-in ernennt, die/der unverzüglich die Aufgaben des abberufenen bzw. ausgeschiedenen Mitgliedes übernehmen kann. Zu den Beratungen des Vorstands können außerdem die Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen Studienangebote als beratende Mitglieder hinzugezogen werden.

(2) Der Vorstand stimmt jeweils rechtzeitig vor dem Beginn des Studienjahres Inhalte und Organisation der gemeinsamen theoretischen und praktischen Lehr-, Forschungs- und Produktionsvorhaben der Hessischen Film- und Medienakademie aufeinander ab. Die den Hochschul- und Fachbereichsleitungen nach dem Hessischen Hochschulgesetz zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse werden hiervon nicht berührt.

(3) Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Studienjahr. Er wird vom Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen vor dem Tag der Vorstandssitzung schriftlich einberufen. In besonders dringenden Fällen sind kurzfristigere Einladungen möglich.

(4) Der Vorstand beschließt für jedes Haushaltsjahr, erstmals für 2008, einen Wirtschaftsplan.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse ergehen mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn sich alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder hieran beteiligen.

(6) Die Film- und Medienakademie kann weitere Angelegenheiten durch Satzung regeln und gibt sich eine Geschäftsordnung, über die der Vorstand jeweils mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 5
Präsidium

(1) Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder wählen in jeweils einzelnen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihrem Kreise ein Präsidium, bestehend aus drei Mitgliedern, für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Präsidiumsmitglieder bestimmen einen Präsidiumssprecher.

(2) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte, verwaltet die Mittel und trägt die Finanzverantwortung. Es setzt die Beschlüsse des Vorstandes um und leitet die Sitzungen. Das Präsidium vertritt die Hessische Film- und Medienakademie mit Gesamtvertretungsrecht nach außen. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Nähere zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Präsidiums regelt.

§ 6
Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Hessischen Film- und Medienakademie erfolgt

(2) Die Einzelheiten der Finanzierung bleiben einem gesonderten Vertrag vorbehalten.

§ 7 Kündigung, Schriftform, Salvatorische Klausel
Jede Vertragspartei hat das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Studienjahres oder aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Vertrag wird in diesem Fall von den verbleibenden Vertragspartnern fortgesetzt. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung aller Vertragsparteien sowie des Präsidiums. Der Vorstand ist vorher zu hören. Sollten einzelne Bestandteile des Vertrags unwirksam sein, besteht der Vertrag im Übrigen unverändert fort. Die Vertragsparteien müssen die unwirksamen Teile des Vertrags dann unverzüglich im Sinne der ursprünglichen Vertragsziele durch neu gestaltete, wirksame Teile ersetzen.

§ 8 In-Kraft-Treten
Der Vertrag tritt mit den Unterschriften der Vertragsparteien und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft.
Wiesbaden, den 12. Oktober 2007

 

Logoleiste http://www.hessen.de/ http://www.fh-giessen-friedberg.de http://www.hfg-offenbach.de/ http://www.uni-giessen.de/ http://www.fh-fulda.de/ http://www.h-da.de/ http://www.kunsthochschule-kassel.de/ http://www.uni-marburg.de/ http://www.hfmdk-frankfurt.de/ http://web-1k.rz.fh-wiesbaden.de/ http://www.tu-darmstadt.de/ http://www.fh-frankfurt.de/